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Satzung des Vereins WaldSaat e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

  • Der Verein führt den Namen "WaldSaat"

  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

  • Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 (Geschäftsjahr)

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

  • Zweck des Vereins ist die Förderung möglichst naturnaher Waldbildung,-erhaltung und -umwandlung durch Einbeziehung aller Menschen und Aktivitäten, die diesem Ziel dienen. Insbesondere soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit großer, zusätzlicher CO2 -Speicher in der Bevölkerung geweckt, sowie die nachhaltige CO2 -Aufnahme des Waldes in erheblichem Maße gesteigert werden. Es soll ein breites ökonomisch, ökologisch und sozial fundiertes Umweltbewusstsein erreicht oder gefördert, sowie die Erziehung zur Eigenverantwortlichkeit im persönlichen Lebensumfeld unterstützt werden. Weiter soll der Verein die Gründung weiterer Organisationen, die den selben Zweck gemeinnützig verfolgen, unterstützen.

  • Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Vermittlung, Verbreitung und Anwendung waldpädagogischer Konzepte und Inhalte, u.a. speziell solcher, die die Aussaat von Baumsamen zum Zweck der Waldneubildung oder -umwandlung zum Inhalt haben. Die Durchführung dieser Konzepte soll ohne jede Zielgruppeneinschränkung, etwa regionaler, intellektueller, kultureller oder sonstiger Art, erfolgen.
    So sollen z.B. Aktionen mit Schulklassen und Jugendgruppen organisiert werden, bei denen in spielerischem Rahmen Baumsamen in von Förstereien freigegebenen Mutterwäldern gesammelt und auf geeigneten Flächen ausgesät werden (Eichhörnchen-Prinzip), mit dem Ziel, einerseits das Umweltbewusstsein und die Eigeninitiative der Kinder zu fördern, sowie andererseits neuen, natürlichen Saatwald entstehen zu lassen. Des weiteren sollen z.B. Workshops und Schulungen für Erwachsene abgehalten werden, in denen die wichtige Rolle von Wald innerhalb der globalen CO2-Problematik verdeutlicht, sowie Hintergründe und Vorteile der Waldsaat-Methode erläutert werden sollen. Auch sollen z.B. Workshops für potenzielle Multiplikatoren abgehalten werden, die deren Teilnehmer dazu befähigen sollen, z.B. Aktionen wie o.a. in eigener Regie zu organisieren und durchzuführen.
    Des weiteren sollen alle Aktivitäten, die den Vereinszweck und dessen Grundlagen festigen, initiiert bzw. aktiv unterstützt werden. So sollen u.a. Sammlung, Archivierung und Bereitstellung entsprechenden Basiswissens z.B. zur Waldsaat-Methode, sowie Anregung, ggf. auch die Beauftragung geeigneter Studien und Forschungen betrieben werden.

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die in Anerkennung der Satzung die Ziele des Vereins unterstützen.

  • Der Verein hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  • Aktive Mitglieder erklären ihre Bereitschaft zur Mitarbeit und regelmäßigen materiellen Unterstützung und sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt.

  • Fördermitglieder erklären ihre Bereitschaft zur regelmäßigen materiellen Unterstützung und sind nicht stimmberechtigt. Fördermitglieder bestimmen innerhalb von Grenzen, die die Mitgliederversammlung festlegt, die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst.

  • Eine natürliche Person, die sich in besonderer Weise um den Vereinszweck (§ 3) verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

  • Die Aufnahme Minderjähriger erfordert die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 (Beiträge)

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

§ 9 (Mitgliederversammlung)

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  • Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  • Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 (Vorstand)

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  • Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  • Die Wiederwahl ist zulässig.

  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

  • Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per Email oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per Email oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 (Kassenprüfung)

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

  • Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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